Überbrückungshilfen und sonstige Coronahilfen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat einige Informationen rund um die Überbrückungshilfe und sonstige Coronahilfen wie folgt zusammengestellt:
Überbrückungshilfen:
- Die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus läuft zum 31. März 2022 aus (Erst- und materielle Änderungsanträge). Die registrierten prüfenden Dritten wurden informiert.
- Bei der Überbrückungshilfe IV können jetzt Änderungsanträge gestellt werden. Eine Anleitung dazu finden Sie hier.
- Anfang April wird die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV starten. Das wird, wie schon bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus, über Änderungsanträge erfolgen, d.h. Unternehmen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März gestellt haben, können über den Änderungsantrag eine Verlängerung für die Monate April bis Juni beantragen, sofern ihre coronabedingten Umsatzrückgänge (im Vergleich zu 2019) andauern. Zu beachten ist, dass nur Erstantragsteller auf Überbrückungshilfe IV Abschlagszahlungen erhalten.
- Der Betatest der Schlussabrechnung ist erfolgreich angelaufen. Die Einreichung der Schlussabrechnungen wird voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2022 möglich sein. Ziel ist es, bis Mitte Mai die Antragstellung für die Schlussabrechnung für alle prüfenden Dritten zu starten und anschließend die Bearbeitung im Fachverfahren zu ermöglichen.
- Damit Unternehmen, die über prüfende Dritte Anträge gestellt haben, auch in der Schlussabrechnungsphase auf dem Laufenden bleiben können, wird ein Informationsportal „Meine Überbrückungshilfe“ eingerichtet mit Übersichten zu den Anträgen, Verfahrensständen etc.. Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfeanträge gestellt haben und Interesse an einer Teilnahme an der Testung des Portals haben, können sich direkt melden bei jan.giesau@init.de (Stichwort: „Teilnahme Betatest Infoportal“). Die Auswahl der Teilnehmer erfolgt unbürokratisch im "Windhundverfahren" bis genügend Teilnehmer vorhanden sind. Das Informationsportal wird voraussichtlich zeitnah mit der Schlussabrechnung an den Start gehen.
Neustarthilfen:
- Die Neustarthilfe Plus (beide Förderzeiträume) läuft ebenfalls zum 31. März 2022 aus (Erst- und materielle Änderungsanträge).
- Ab Mitte April können Erstanträge auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 gestellt werden. Achtung: hier ist das Verfahren anders als bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV, bei der für das 2. Quartal 2022 kein Erstantrag, sondern ein Änderungsantrag gestellt werden muss.
- Auf der Überbrückungshilfesite gibt es jetzt einen Direkteinstieg für Direktantragsteller: Darüber gelangen Sie auch zum neuen Antragspostfach, Alle Infos zum Antragspostfach gibt es hier.
- Die Rücklaufquote zu den Endabrechnungen Neustarthilfe ist recht hoch (90%). Nur ein Viertel der Antragsteller muss einen Teil des Vorschusses zurückzahlen. Bei Nicht-Einreichen der Endabrechnung muss der Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden. Ab Ende März bis Ende Juni können Direktantragsteller, deren Hilfe bereits bewilligt wurde, eine Endabrechnungen für die Neustarthilfe Plus einreichen. Alle Infos dazu finden Sie hier.
Hier finden Sie die aktuelle Übersicht aller Maßnahmen mit Änderungen bei den steuerlichen Maßnahmen, Kurzarbeitergeld, erweiterter Grundsicherung und Härtefallhilfen. Die nächste Aktualisierung erfolgt Anfang April.
Steigende Energiepreise: Regierung legt Entlastungspaket vor
Als Reaktion auf die immens steigenden Energiekosten hat sich die Bundesregierung auf ein Entlastungspaket geeinigt:
- Einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige in Deutschland sollen im Laufe des Jahres mit einer einmaligen Energiepreispauschale von 300 Euro entlastet werden. Diese soll über die Lohnabrechnung als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden und Steuern und Sozialabgaben unterliegen. An Selbständige soll die Pauschale in Form einer verringerten Steuervorauszahlung fließen.
- Empfänger von Sozialleistungen erhalten eine weitere Einmalzahlung. Zu den bereits beschlossenen 100 Euro sollen weitere 100 Euro hinzukommen.
- Familien sollen einen Einmalbonus in Höhe von 100 Euro pro Kind ergänzend zum Kindergeld erhalten. Das Geld soll auf den Kinderfreibetrag angerechnet werden.
- Für den Zeitraum von 90 Tagen soll ein Ticket für den Öffentlichen Personennahverkehr für 9 Euro pro Monat eingeführt werden. Entsprechende Mittel sollen den Ländern zur Verfügung gestellt werden.
- Ebenfalls befristet für drei Monate sollen die Spritpreise gesenkt werden. Die Energiesteuer auf Kraftstoffe soll auf das europäische Mindestniveau reduziert werden, wodurch der Benzinpreis um 30 Cent je Liter und der Dieselpreis um 14 Cent pro Liter sinken soll.
Änderung 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die Bayerische Staatsregierung hat eine Verlängerung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis zum 2. April 2022 beschlossen, diese wurde heute Nacht veröffentlich. Dabei werden weite Teile der 15. BayIfSMV aufrecht erhalten. Vorgesehen sind aber auch einzelne Lockerungen.
Fortbestehende Schutzmaßnahmen der 15. BayIfSMV
- Allgemeine Empfehlung zu 1,5 Meter-Mindestabstand zu anderen Personen
- FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (Hinweis: Die Maskenpflicht gilt in Betrieben auch weiterhin nur im Rahmen des betrieblichen Hygieneschutzkonzepts, wofür auch eine medizinische Gesichtsmaske genügen kann.)
- 2G-Regel in Zoos, Freizeitparks, öffentliche Veranstaltungen, Sportveranstaltungen als Zuschauer, Kulturveranstaltungen, Kinos, Messen, Tagungen, Kongressen, Bäder, Thermen, Saunen, Indoorspielplätze, Spielhallen (Details siehe § 3)
- 3G-Regel für Gastronomie, Beherbergungswesen, körpernahe Dienstleistungen, Hochschulen, Bibliotheken, außerschulische Bildungsangebote (betrifft nicht innerbetriebliche Aus- und Fortbildung), Fahrschulen, eigene sportliche Betätigung, Fitnessstudios und Laienensembles (Details siehe § 4)
- 2G plus-Regel für Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe (Details siehe § 5)
- Infektionsschutzkonzeptpflicht für Bereiche mit Publikumsverkehr (Details siehe § 6)
3G für Beschäftigte in geschützten Bereichen mit Kundenkontakt
Die Änderung der 15. BayIfSMV führt keine allgemeine 3G-Regelung für Beschäftigte in Betrieben ein. Jedoch müssen in Bereichen, in denen für Kunden/Besucher eine 3G-, 2G- oder 2G Plus-Regel gilt, auch die Beschäftigten mit Kundenkontakt grundsätzlich geimpft, genesen oder getestet sein.
Erleichterungen im öffentlichen Leben
Ab 20. März gilt:
- Entfall der bisherigen Kapazitätsbeschränkungen (75 Prozent) und Personenobergrenzen (25.000) für Veranstaltungen und in geschlossenen Räumen.
- Keine Sonderregelungen für Gottesdienste und Versammlungen mehr.
- Kein Tanz- und Musikverbot in der Gastronomie mehr.
- Kein Verbot von Volksfesten und Jahrmärkten mehr.
- Keine Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte mehr.
- Feiern auf öffentlichen Plätzen ist wieder erlaubt.
Hier finden Sie die ...
Neues Infektionsschutzgesetz
Bundestag und Bundesrat haben gestern dem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Danach wird das Tragen von Masken nur noch an bestimmten Orten vorgeschrieben, auch Testpflichten gelten nur noch in ausgewählten Bereichen. Bei einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage soll künftig eine Hotspot-Regelung greifen.
Zu den geplanten Neuregelungen hat unser Bundesverband an der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses teilgenommen. Wir begrüßen die Reform des Infektionsschutzgesetzes als wichtigen Schritt zurück zu einer Normalität mit Verantwortung. Mit den geplanten Änderungen werden eingriffsintensive Maßnahmen aus dem sogenannten Instrumentenkasten gestrichen.
Gleichwohl sind aber noch wichtige Detailfragen offen. Insbesondere die Hot-Spot-Regelung kritisieren wir. Danach haben die Länder die Möglichkeit, in konkreten Gebietskörperschaften, in der durch eine epidemische Ausbreitung von Covid-19 die „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht“, umfassende Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Diese können auch das Gastgewerbe betreffen. Die Möglichkeit, regional reagieren zu können, findet zwar unsere Zustimmung. Allerdings bedarf es bundesweit gleicher Regeln für klar definierte Risikolagen. Die Voraussetzungen, wann die Hot-Spot-Regelung zur Anwendung kommen soll, sind im Gesetzentwurf unbestimmt formuliert. Das kann in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten und Wettbewerbsverzerrungen führen. Unterschiedliche Regelungen sind nicht nachzuvollziehen und erhöhen sicher auch nicht die Akzeptanz insbesondere mobiler Gäste.
Unabhängig vom derzeitigen Gesetzgebungsverfahren haben wir die Bundesregierung und Länderregierungen aufgefordert, bereits jetzt bestmögliche Vorsorge für den Herbst zu treffen. Fehler aus den Vorjahren dürfen nicht wiederholt werden. Es ist nicht hinnehmbar, wenn durch erneute Versäumnisse die Gesellschaft wie auch die Wirtschaft wiederum mit Auflagen und Beschränkungen konfrontiert werden.
Bayern hat - wie die meisten Länder - angekündigt, die im vorgesehene 14-tägige Übergangsfrist bis zum 2. April zu nutzen.
Weitere Corona-Informationen
Am 19.03.2022 treten zudem auch die Änderungen der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft. Diese ist dann unter folgendem Link abrufbar: http://www.gesetze-im-internet.de/coronaeinreisev_2021-09/index.html
Zudem wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 18.03.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (vgl. Anlage 2). Die Änderungen der SchAusnahmenV treten am 19.03.2022 in Kraft. Die Verordnung ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/
Am 18.03.2022 wurde ferner die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17.03.2022 im Bundesanzeiger verkündet. Die neue Corona-ArbSchV tritt am 20.03.2022 in Kraft und wird dann unter folgendem Link abrufbar sein: https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2021-07/ Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/arbeitsschutz-corona-2015926
Ukraine
Das Bayerische Innenministerium hat verschiedene Informationen und Unterstützungsangebote für bayerische Unternehmen unter nachstehendem Link zusammengefasst: https://www.stmwi.bayern.de/ukraine/. Bitte gerne weitergeben.
Quelle: MU